10 wichtige Punkte nach
einem Unfall
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem
Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im
eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
- Dem Geschädigten steht es grundsätzlich
frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und
Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das
gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des
Geschädigten bereits einen Sachverständigten bestellt hat oder
schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind
erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter
Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe nicht höher als bis 700
- 750 €) dürfte als Schadensnachweis zumeist der
Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt ausreichen.
- Die vollständige Beweissicherung über
Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten
die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang
erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe
gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und
ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart
und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es
später über den Schadenhergang oder über die Reparaturdurchführung Ärger
gibt.
Mit Hilfe des Gutachtens kann
die unfallbewilligte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt
werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder
Nutzungsausfallenentschädigung besser belegt werden können.
- Beim Verkauf eines instandgesetzten
Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall
offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst
Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue
Schadenumfang belegt werden.
- Die Höhe eines eventuellen
Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein
Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen
Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf
Wertminderung bis zu mehreren tausend €.
- Dem Geschädigten steht es frei, sich
die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der
Basis eines von ihm vorgelegten
Schadensgutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
- Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug
in einer von Ihnen ausgewählten
Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
- Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr
Fahrzeug steht ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie
statt des Mietwagens Nutzungsausfallenentschädigung verlangen. Die
Höhe richtet sich dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die
Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich
die Höhe des Nutzungsausfalles richtet,
kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
- Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen
insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die
gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser
Schadensteuerung besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden
auch gegen Ihre Interessen beseitigt wird, wie es nur die
Versicherung für richtig hält. Durch dieses sogenannte
Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte
und Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet, letztlich
zum Nachteil des Geschädigten. So hat
auch der Verkehrsgerichtstag 1999 in
Goslar Schadenmanagement durch Versicherer eindeutig abgelehnt.
- Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann
der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen -
die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers
grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z.B.
die Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte im Deutschen
Anwaltverein, Tel.: 0228/2607-0 oder der
"Beirat Rechtsanwälte im BVSK", Tel.: 030/253785-0).
- Nutzen Sie die Ihnen zustehende Rechte in
Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und
achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine
vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall
einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
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